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Roter Winkel bearbeiten:

  • 01. März 2015
  • 15. März 2015
  • 27.Oktober 2014
  • 14.Oktober 2014

Aktuelles

Roter Winkel – Onlinefassung –

Die Variante der Druckversion des Roten Winkel wird auf dieser Seite behandelt.

Einfach auf das jeweilige Jahr in der Tabelle anklicken und Ihr kommt dann zum gewünschten Ergebnis.

JahrgangJahrgangJahrgangJahrgang
2012201320142015
2016201720182019
2020202120222023

2012

  • 2012-01-12 Roter Winkel
    Brigitte Heinisch, von Beruf Altenpflegerin, arbeitete bei Vivantis undmachte Missstände im Pflegebereich öffentlich, nachdeminnerbetriebliche Meldungen keine Änderung herbeiführten und wirddaraufhin von ihrem Arbeitgeber entlassen.
  • 2012-01-24 Roter Winkel
    Stammtisch der Berliner VVN-BdAEinmal im Monat, den letzten Montag, lädt die Berliner VVN zu einemStammtisch ein. In lockerer Runde und ohne strenge Tagesordnungmöchten wir über aktuelle Themen diskutieren und unsere Arbeit vorstellen.Hier besteht die Möglichkeit, die… 2012-01-24 Roter Winkel weiterlesen
  • 2012-02-14 Roter Winkel
    Stammtisch der BerlinerVVN-BdAEinmal im Monat, den letzten Montag, lädt die Berliner VVN zu einemStammtisch ein. In lockerer Runde und ohne strenge Tagesordnungmöchten wir über aktuelle Themen diskutieren und unsere Arbeit vorstellen.Hier besteht die Möglichkeit, die VVN… 2012-02-14 Roter Winkel weiterlesen

2014

  • 2014-10-04: Roter Winkel Online
    Veranstaltungsreihe 80 Jahre KZ ColumbiahausDer Förderverein zum Gedenken an Naziverbrechen um und auf dem Tempelhofer Flugfeld lädt zu einer Veranstaltungsreihe anlässlich des 80 Jahrestages des KZ Columbiahaus ein. Die Eröffnungsveranstaltung der Reihe findet am… 2014-10-04: Roter Winkel Online weiterlesen
  • 2014-10-14: Oktober 2014
    WERNER SEELENBINDER(2. August 1904 – 24. Oktober 1944)VOR 70 JAHREN IN BRANDENBURG ERMORDETIm Deutschland der Weimarer Republik gab es bis zur Machtübertragung an die Nazis neben den bürgerlichen, oft national- konservativen Sportverbänden eine starke… 2014-10-14: Oktober 2014 weiterlesen
  • 2014-10-27: Roter Winkel
    Die Reichspogromnacht am 9. November 1938 –Kein Vergessen! Kein Vergeben!Gegen Antisemitismus und Rassismus inDeutschland, Europa und überall!Am Sonntag, dem 9. November 2014, 14 UhrAuftaktkundgebung am Mahnmal Levetzowstrasse(U-Bhf. Hansaplatz, S-Bhf. Tiergarten)Es werden die Überlebenden Vera… 2014-10-27: Roter Winkel weiterlesen
  • 2014-11-03: Roter Winkel Online
    Führung durch das SA Gefängnis PapestraßeDas ehemalige SA-Gefängnis Papestraße ist der einzige historische Ort desfrühen NS-Terrors in Berlin, in welchem sich noch Spuren aus dem Jahr1933 finden lassen. In dem ursprünglich für die PreußischenEisenbahnregimenter… 2014-11-03: Roter Winkel Online weiterlesen
  • 2014-11-15: Roter Winkel
    Liebe Kameradinnen und Kameraden, liebe Freundinnen und Freunde,Führung durch das SA Gefängnis PapestraßeDas ehemalige SA-Gefängnis Papestraße ist der einzige historische Ort des frühen NS-Terrors inBerlin, in welchem sich noch Spuren aus dem Jahr 1933… 2014-11-15: Roter Winkel weiterlesen
  • 2014-12-22: RoterWinkel Online 2
    ROTER WINKEL -ONLINE Rundbrief der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes -Verband der Antifaschistinnen und Antifaschisten e.V. Email: post@vvn-vda.org Liebe Kameradinnen und Kameraden, liebe Freundinnen und Freunde, Das Jahr 2014 ist noch nicht ganz zu… 2014-12-22: RoterWinkel Online 2 weiterlesen

2015

  • 22. März 2015 Roter Winkel
    Vorbereitungen zum „Arbeitskreis Frieden“ bei der Berliner VVN/BdA Jahrelang hat sich die VVN bundesweit und auch in Berlin viel zu wenig mitdem Thema Frieden befasst. Das soll jetzt anders werden. Frieden war und istschließlich ein Kernthama unserer Organisation. So trafen sich Ende… 22. März 2015 Roter Winkel weiterlesen
  • 01. März 2015 Roter Winkel
    Liebe Kameradinnen und Kameraden, liebe Freundinnen und Freunde,Gedenken an Erich MeierDas Spandauer Bündnis gegen rechts und die VVN/BdA laden ein zum Gedenken anErich Meier, der in Spandau vor82 Jahren durch SA Horden ermordet wurde.Treffpunkt am 8. März 201 5 um 14 Uhr… 01. März 2015 Roter Winkel weiterlesen
  • 15. Januar 2015
    Jahresanfangstreffen der VVN/VdAWie in jeden Jahr laden wir auch 2015 alle Mitglieder und Freunde der VVN/VdA zu einem Treffenam Jahresanfang ein.. Unser Kamerad Peter Neuhof liest aus seinem Buch „Als die Braunen kamen– eine jüdische Familie iim Widerstand“. Er schildert aus eigenem… 15. Januar 2015 weiterlesen

2012-01-24 Roter Winkel

Stammtisch der Berliner VVN-BdA
Einmal im Monat, den letzten Montag, lädt die Berliner VVN zu einem
Stammtisch ein. In lockerer Runde und ohne strenge Tagesordnung
möchten wir über aktuelle Themen diskutieren und unsere Arbeit vorstellen.
Hier besteht die Möglichkeit, die VVN einmal näher kennen zu lernen.
Dieser Stammtisch soll auch dazu dienen, Anregungen und Ideen unserer
Mitglieder und Freunde aufzunehmen und zu beratschlagen, wie diese in
die Tat umgesetzt werden können. Alle Antifaschistinnen und Antifaschisten
sind herzlich willkommen.

Roter Winkel


John Schehr


Otte Grüneberg


Tagung Vertreibung


Achtung! verschoben; Achtung! Verschoben

die Veranstaltung am Montag, den 10. Juli, im Dragonerareal mit Werner Rügemer muss verschoben werden: Sie findet nun statt 

Zeit: Freitag, den 14. Juli um 18:00 Uhr OrtMediengalerie Dudenstraße 10, 10965 Berlin (U-Bhf. Flughafen Tempelhof).

22.06.2022: Antifaschistischer Rundgang Körnerkiez Neukölln

Die antifaschistischen Rundgänge fanden im Rahmen des Festivals ,,Offenes Neukölln‘‘ (ONK) im Juni 2021 statt. Seit 2017 setzen Initiativen aus dem ganzen Bezirk mit diesem Festival ein klares Zeichen gegen rechte Gewalt und für Solidarität. Mit Veranstaltungen und Protesten stellen sie sich gegen jede Form von Ausgrenzung und Rassismus. Sie überlassen den Rechten weder die Straße noch das Netz. Neukölln ist und bleibt offen, solidarisch und bunt!“

Raus aus der NATO – NATO raus

Mai 17, 2023 von admin

Einladung zur Anti-Nato-Veranstaltung mit griechischen Kolleginnen und Kollegen:
Zeit: Samstag, dem 03. Juni 2023, 19.00 Uhr
Ort:  Kiezraum auf dem Dragonerareal (U-Bhf. Mehringdamm oder Hallesches Tor

Buchempfehlungen/ Ausstellungen/Dokumentationen


dasjahr1945.de – Hintergründe,Information und Dokumente


Ausstellung: Neofaschismus in Deutschland


Das Jahr 1933 – Hintergründe, Infos, Dokumente


Das Bundesverfassungsgericht kippte sämtliche Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster.

Ein beispielloser Konflikt in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte

  1. Oberverwaltungsgericht NRW  gegen Budesverfassungsgericht

Dieser Konflikt ist nicht nur deswegen „beispiellos“, weil noch nie in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte ein Oberverwaltungsgericht mit einer solchen Vehemenz und so offen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Stellung bezogen hatte, sondern auch deswegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen auf die antifaschistischen Traditionen berief, die auch im Grundgesetz zu finden sind, und weil sich das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das „historische Gedächtnis der Verfassung“[1] weigerte, weiter ein politisches Weltbild zu pflegen, das nach 1945 mit Beginn der Restauration in der Bundesrepublik alle  antifaschistischen Traditionen bei Seite schob, sich im kalten Krieg als Staatsdoktrin Deutschlands festigte und bis heute die staatlichen Institutionen Deutschlands prägt.

Im Jahr 2001 verbot der Polizeipräsident Aachen eine „Kundgebung mit Aufzug“ mit dem Thema „Gegen die Kriminalisierung nationaler Deutscher und Niederländer – Gemeinsamer Protestmarsch“ im März 2001. Es sollten Landsknechtstrommeln, schwarze Fahnen, Transparente, Tragschilder, bis zu sechs Handlautsprecher und eine Lautsprecherwagen genutzt werden. Derjenige, der das gerichtliche Eilverfahren gegen dieses Verbot einleitete, bestätigte, in der NVU, einer weit rechts stehenden Organisation, Mitglied zu sein, bei der es sich aber nach Angaben dieses Mitglieds keinesfalls um eine neofaschistische oder dem Nationalsozialismus anhängende Organisation handele. Eine Aufhebung dieses Versammlungsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auch das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte das Verbot. Das Gericht leitete u.a. aus dem zentralen Wert der Menschenwürde und dem Friedensstaatsgebot des Grundgesetzes ab, dass eine verfassungsimmanente Schranke für demonstrative Äußerungen neonazistischer Meinungen besteht. „Die … öffentliche Ordnung wird durch Bestrebungen unmittelbar gefährdet, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn dadurch im Einzelfall die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sein mag. Die öffentliche Ordnung … ist mithin unmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung erkennbar unter Umständen stattfindet, die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhalten und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwider läuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind“[2]

Doch das  Bundesverfassungsgericht kippte das Versammlungsverbot[3] und erlaubte die Demonstration unter der Auflage, keine Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer – und keine Transparente strafbaren Inhalts und keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu verwenden. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit am Maßstab der Meinungsfreiheit gemessen werden müssten. Die Meinungsfreiheit erlaube aber auch Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch nicht Rechtsgüter anderer nicht gefährde. „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[4]. Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten Strafgesetze, die zu Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen. Daneben kämen „entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts“ keine zusätzliche „verfassungsimmanente Grenzen“ zum Tragen[5].    

Bevor wir eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vorstellen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde,  zunächst eine  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die einen Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshof kassierte:

  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesverfassungsgericht

Eine Frau meldete für den 7. April 2001 eine „Kundgebung mit Aufzug“ in Frankfurt a.M. unter dem Thema an: „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“. Es sollten verwendet werden. Schwarze Fahnen, Transparente, Trage- und Halteschilder, Landsknechtstrommeln und Flugschriften. In dem Einladungsflugblatt wurde die Veranstaltung als „Demonstration gegen Überfremdung“ bezeichnet. Die Teilnahme solle für jeden Deutschen  ein absolutes Muss sein, „der auch in zehn Jahren noch als solcher aufrecht gehen möchte“. Die Demonstration sei unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsgestaltung zu betrachten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Veranstaltung. Die Thematik der Demonstration und die Kenntnis der Verläufe von früheren  Veranstaltungen der Anmelderin ließen eine Störung der öffentlichen Ordnung durch aggressive Ausländerfeindlichkeit befürchten; das würde Teile der ansässigen Bevölkerung einschüchtern und beängstigen. Aus dem zu erwartenden Teilnehmerkreis aus rechtsextremistischen Organisationen (unter anderem „Skinheads“) folge, dass Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen zu erwarten seien[6].

Das Verwaltungsgericht erlaubte[7] die Veranstaltung unter folgenden Auflagen: Die Demonstrationsroute hat folgenden Verlauf … und den Teilnehmern wird untersagt, Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer –, Transparente strafbaren Inhalts zu verwenden und entsprechende Parolen zu skandieren oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu tragen. Die bei den Kundgebungen auftretenden Redner dürfen keine aggressiven Ausländerfeindlichkeiten, die die ansässige Bevölkerung einschüchtern und beängstigen könnten,  oder Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen äußern. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verbot die Veranstaltung. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde die öffentliche Ordnung gestört. Das Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stört, …  zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Es werde zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung in einer Weise aufgestachelt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Das für die Versammlung gewählte Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ drücke eine aggressive Ausländerfeindlichkeit aus, die geeignet sei Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern und zu beängstigen.

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs wieder auf[8] und erlaubt die Veranstaltung unter den Auflagen, unter denen schon die 1. Instanz die Veranstaltung erlaubt hatte. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, aus dem Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ lasse sich ein Verstoß gegen Strafbestimmungen nicht begründen. Das Motto habe zwar eine ausländerfeindliche Grundrichtung, aber im Strafgesetzbuch seien ausländerfeindliche Äußerungen nicht schon als solche unter Strafe gestellt. Nach Ansicht des hessischen Verwaltungsgerichthofes werde mit dem Motto in Anknüpfung an die Herrenrassen-Ideologie des nationalsozialistischen Gedankenguts gesagt, dass „die deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft  der im Bundesgebiet ansässigen Ausländer“ leben müsse. Angesichts der Mehrdeutigkeit des Mottos hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls mit der von den Veranstaltern geltend gemachten Deutungsalternative auseinandersetzen müssen. Danach soll mindestens der zweite Teil des Mottos, dass man nicht Knecht der Fremden sein möchte, auf eine in der Zukunft mögliche, von ihnen abgelehnte Entwicklung beziehen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt nicht, warum diese auf die Zukunft gerichtete Deutung des Mottos „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ nicht ebenfalls zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt und  nicht ebenfalls eine aggressive Ausländerfeindlichkeit ausdrückt, die geeignet ist Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern. Das Bundesverfassungsgericht lässt sich auch nicht davon beirren, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof die Stellungnahme des Veranstalters und dessen Beharren auf dem Motto ausdrücklich als eine Bestätigung seiner Deutung des Mottos betrachtet hatte.


1                                                                                 OVG Münster v. 30.4.2001 – S B 585/01 NJW 2001, 2114 

2                                                                                 OVG Münster v. 23.3.2001 – S B 395/01 NJW 2001, 2111  

3                                                                                 BVerG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

4                                                                                 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

5                                                                                 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

6                                                                                 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html  

7                                                                                   Genauer: Es stellt die aufschiebende Wirkung des zuvor eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot wieder her 

8                                                                                 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html  

Bleibt nichts, was VVN-BdA vorzuwerfen wäre.

„Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“ und Blockade: Es bleibt nichts, das der VVN-BdA vorzuwerfen wäre

Das Verwaltungsgericht München zum Verfassungsschutzbericht über den Aufruf der VVN-BdA zum  geplanten Aufmarsch von mehreren tausend Nazis am 13. Februar 2010 in Dresden: „Korrekt ist die Aussage im Bericht, die VVN-BdA  dokumentiere beispielsweise in ihrer Verbandszeitschrift  „antifa“ den „Schulterschluss mit gewaltorientierten autonomen Gruppen anlässlich gemeinsamer Protestaktionen gegen Rechtsextremisten im Februar 2010 in Dresden“. Bekanntlich kam es am 13.2.2010 in Dresden aus Anlass des 65. Jahrestages der alliierten Bombardierung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern einer genehmigten Demonstration und gewaltbereiten Linksautonomen, die durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern wollten. … Der Bundesausschuss der VVN-BdA vom 15.11.2009 rief im Vereinsorgan „antifa“ 1-2/2010, Seite 16, alle Bürgerinnen und Bürger zu einer „gemeinsamen Aktion zivilen Ungehorsams“ auf …; der Aufruf endet mit folgender Erklärung: „Wenn Nazis marschieren, werden wir dagegen protestieren! Wenn es notwendig wird, auch mit einer Blockade!“ (…). Vor dem Hintergrund dieser Fakten relativiert sich die Einordnung in der Klagebegründung, es habe sich dabei „ganz banal um einen gemeinsamen Aufruf eines breiten Bündnisses“ gehandelt, zugunsten der Charakterisierung dieses Verhaltens im Bericht als Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“.

Dazu der Verwaltungsgerichthof, bei dem die VVN-BdA die die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz beantragte:  „Der Begriff „Schulterschluss“, der im Sinne eines Bündnispartnerschaft zu interpretieren ist, besagt nicht mehr, als dass die Bundes- und Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen (hier 2009/2010 in Dresden) durchgeführt haben. Nicht verbunden ist mit der Feststellung, dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten. Auch auf die umstrittene Qualität von (Sitz-) Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an“. 

Was diejenigen, die gegen die Nazis demonstrierten, Nazi-Aufmarsch nannten, bezeichnet das Verwaltungsgericht als Teilnahme an einer genehmigten Demonstration, aber die Gegendemonstration als „Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“. Doch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof erklärte ausdrücklich, dass er die Feststellungen der 1. Instanz so verstehe, dass sie nicht mit der Feststellung verbunden seien, „dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten“.  

Aber was bleibt dann noch, was gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA ins Feld geführt werden könnte?  Nur die Feststellung, „dass die Bundes- und Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen durchgeführt haben“. 

Die „genannten Gruppen“ – das sind die „gewaltorientierten Gruppen“. Aber was heißt im Zusammenhang mit der Blockade in Dresden „gewaltorientierte Gruppen“? Nach Meinung des Verwaltungsgerichtes soll deren Gewaltbereitschaft darin bestanden haben, „durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern“ zu wollen. Für das Verwaltungsgericht ist das rechtswidrig. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof spricht dagegen von „der umstrittenen Qualität von (Sitz-) Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern“ und ist damit in seiner rechtlichen Bewertung aus gutem Grund sehr viel vorsichtiger. Denn zunächst einmal ist ganz allgemein zwischen der demonstrativen Blockade und der Verhinderungsblockade zu unterscheiden. Die demonstrative Blockade ist erlaubt[1]. Zudem berichten die Dresdener Neueste Nachrichten von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Polizei habe es 2010 versäumt, „ihr Trennungskonzept durchzusetzen. Es seien keine Gegenmaßnahmen ergriffen worden, beide Gruppierungen räumlich zu trennen“[2]. Das spricht dafür, dass die Polizei es versäumt hat die Auflösung der Sitzblockaden zu verfügen. Ohne vollziehbare Auflösungsverfügung besteht mit Sicherheit keine Verpflichtung, eine Sitzblockade zu beenden3. Wo war also die Gewalt derjenigen, die an den Sitzblockaden teilnahmen?

Es bleibt nichts, was der VVN-BdA vorzuwerfen wäre.