Bleibt nichts, was VVN-BdA vorzuwerfen wäre.

„Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“ und Blockade: Es bleibt nichts, das der VVN-BdA vorzuwerfen wäre

Das Verwaltungsgericht München zum Verfassungsschutzbericht über den Aufruf der VVN-BdA zum  geplanten Aufmarsch von mehreren tausend Nazis am 13. Februar 2010 in Dresden: „Korrekt ist die Aussage im Bericht, die VVN-BdA  dokumentiere beispielsweise in ihrer Verbandszeitschrift  „antifa“ den „Schulterschluss mit gewaltorientierten autonomen Gruppen anlässlich gemeinsamer Protestaktionen gegen Rechtsextremisten im Februar 2010 in Dresden“. Bekanntlich kam es am 13.2.2010 in Dresden aus Anlass des 65. Jahrestages der alliierten Bombardierung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern einer genehmigten Demonstration und gewaltbereiten Linksautonomen, die durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern wollten. … Der Bundesausschuss der VVN-BdA vom 15.11.2009 rief im Vereinsorgan „antifa“ 1-2/2010, Seite 16, alle Bürgerinnen und Bürger zu einer „gemeinsamen Aktion zivilen Ungehorsams“ auf …; der Aufruf endet mit folgender Erklärung: „Wenn Nazis marschieren, werden wir dagegen protestieren! Wenn es notwendig wird, auch mit einer Blockade!“ (…). Vor dem Hintergrund dieser Fakten relativiert sich die Einordnung in der Klagebegründung, es habe sich dabei „ganz banal um einen gemeinsamen Aufruf eines breiten Bündnisses“ gehandelt, zugunsten der Charakterisierung dieses Verhaltens im Bericht als Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“.

Dazu der Verwaltungsgerichthof, bei dem die VVN-BdA die die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz beantragte:  „Der Begriff „Schulterschluss“, der im Sinne eines Bündnispartnerschaft zu interpretieren ist, besagt nicht mehr, als dass die Bundes- und Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen (hier 2009/2010 in Dresden) durchgeführt haben. Nicht verbunden ist mit der Feststellung, dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten. Auch auf die umstrittene Qualität von (Sitz-) Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an“. 

Was diejenigen, die gegen die Nazis demonstrierten, Nazi-Aufmarsch nannten, bezeichnet das Verwaltungsgericht als Teilnahme an einer genehmigten Demonstration, aber die Gegendemonstration als „Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“. Doch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof erklärte ausdrücklich, dass er die Feststellungen der 1. Instanz so verstehe, dass sie nicht mit der Feststellung verbunden seien, „dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten“.  

Aber was bleibt dann noch, was gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA ins Feld geführt werden könnte?  Nur die Feststellung, „dass die Bundes- und Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen durchgeführt haben“. 

Die „genannten Gruppen“ – das sind die „gewaltorientierten Gruppen“. Aber was heißt im Zusammenhang mit der Blockade in Dresden „gewaltorientierte Gruppen“? Nach Meinung des Verwaltungsgerichtes soll deren Gewaltbereitschaft darin bestanden haben, „durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern“ zu wollen. Für das Verwaltungsgericht ist das rechtswidrig. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof spricht dagegen von „der umstrittenen Qualität von (Sitz-) Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern“ und ist damit in seiner rechtlichen Bewertung aus gutem Grund sehr viel vorsichtiger. Denn zunächst einmal ist ganz allgemein zwischen der demonstrativen Blockade und der Verhinderungsblockade zu unterscheiden. Die demonstrative Blockade ist erlaubt[1]. Zudem berichten die Dresdener Neueste Nachrichten von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Polizei habe es 2010 versäumt, „ihr Trennungskonzept durchzusetzen. Es seien keine Gegenmaßnahmen ergriffen worden, beide Gruppierungen räumlich zu trennen“[2]. Das spricht dafür, dass die Polizei es versäumt hat die Auflösung der Sitzblockaden zu verfügen. Ohne vollziehbare Auflösungsverfügung besteht mit Sicherheit keine Verpflichtung, eine Sitzblockade zu beenden3. Wo war also die Gewalt derjenigen, die an den Sitzblockaden teilnahmen?

Es bleibt nichts, was der VVN-BdA vorzuwerfen wäre.