Das Bundesverfassungsgericht kippte sämtliche Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster.
Ein beispielloser Konflikt in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte
- Oberverwaltungsgericht NRW gegen Budesverfassungsgericht
Dieser Konflikt ist nicht nur deswegen „beispiellos“, weil noch nie in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte ein Oberverwaltungsgericht mit einer solchen Vehemenz und so offen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Stellung bezogen hatte, sondern auch deswegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen auf die antifaschistischen Traditionen berief, die auch im Grundgesetz zu finden sind, und weil sich das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das „historische Gedächtnis der Verfassung“[1] weigerte, weiter ein politisches Weltbild zu pflegen, das nach 1945 mit Beginn der Restauration in der Bundesrepublik alle antifaschistischen Traditionen bei Seite schob, sich im kalten Krieg als Staatsdoktrin Deutschlands festigte und bis heute die staatlichen Institutionen Deutschlands prägt.
Im Jahr 2001 verbot der Polizeipräsident Aachen eine „Kundgebung mit Aufzug“ mit dem Thema „Gegen die Kriminalisierung nationaler Deutscher und Niederländer – Gemeinsamer Protestmarsch“ im März 2001. Es sollten Landsknechtstrommeln, schwarze Fahnen, Transparente, Tragschilder, bis zu sechs Handlautsprecher und eine Lautsprecherwagen genutzt werden. Derjenige, der das gerichtliche Eilverfahren gegen dieses Verbot einleitete, bestätigte, in der NVU, einer weit rechts stehenden Organisation, Mitglied zu sein, bei der es sich aber nach Angaben dieses Mitglieds keinesfalls um eine neofaschistische oder dem Nationalsozialismus anhängende Organisation handele. Eine Aufhebung dieses Versammlungsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auch das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte das Verbot. Das Gericht leitete u.a. aus dem zentralen Wert der Menschenwürde und dem Friedensstaatsgebot des Grundgesetzes ab, dass eine verfassungsimmanente Schranke für demonstrative Äußerungen neonazistischer Meinungen besteht. „Die … öffentliche Ordnung wird durch Bestrebungen unmittelbar gefährdet, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn dadurch im Einzelfall die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sein mag. Die öffentliche Ordnung … ist mithin unmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung erkennbar unter Umständen stattfindet, die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhalten und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwider läuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind“[2].
Doch das Bundesverfassungsgericht kippte das Versammlungsverbot[3] und erlaubte die Demonstration unter der Auflage, keine Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer – und keine Transparente strafbaren Inhalts und keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu verwenden. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit am Maßstab der Meinungsfreiheit gemessen werden müssten. Die Meinungsfreiheit erlaube aber auch Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch nicht Rechtsgüter anderer nicht gefährde. „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[4]. Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten Strafgesetze, die zu Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen. Daneben kämen „entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts“ keine zusätzliche „verfassungsimmanente Grenzen“ zum Tragen[5].
Bevor wir eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vorstellen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde, zunächst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die einen Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshof kassierte:
- Hessischer Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesverfassungsgericht
Eine Frau meldete für den 7. April 2001 eine „Kundgebung mit Aufzug“ in Frankfurt a.M. unter dem Thema an: „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“. Es sollten verwendet werden. Schwarze Fahnen, Transparente, Trage- und Halteschilder, Landsknechtstrommeln und Flugschriften. In dem Einladungsflugblatt wurde die Veranstaltung als „Demonstration gegen Überfremdung“ bezeichnet. Die Teilnahme solle für jeden Deutschen ein absolutes Muss sein, „der auch in zehn Jahren noch als solcher aufrecht gehen möchte“. Die Demonstration sei unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsgestaltung zu betrachten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Veranstaltung. Die Thematik der Demonstration und die Kenntnis der Verläufe von früheren Veranstaltungen der Anmelderin ließen eine Störung der öffentlichen Ordnung durch aggressive Ausländerfeindlichkeit befürchten; das würde Teile der ansässigen Bevölkerung einschüchtern und beängstigen. Aus dem zu erwartenden Teilnehmerkreis aus rechtsextremistischen Organisationen (unter anderem „Skinheads“) folge, dass Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen zu erwarten seien[6].
Das Verwaltungsgericht erlaubte[7] die Veranstaltung unter folgenden Auflagen: Die Demonstrationsroute hat folgenden Verlauf … und den Teilnehmern wird untersagt, Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer –, Transparente strafbaren Inhalts zu verwenden und entsprechende Parolen zu skandieren oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu tragen. Die bei den Kundgebungen auftretenden Redner dürfen keine aggressiven Ausländerfeindlichkeiten, die die ansässige Bevölkerung einschüchtern und beängstigen könnten, oder Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen äußern. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verbot die Veranstaltung. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde die öffentliche Ordnung gestört. Das Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stört, … zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Es werde zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung in einer Weise aufgestachelt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Das für die Versammlung gewählte Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ drücke eine aggressive Ausländerfeindlichkeit aus, die geeignet sei Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern und zu beängstigen.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs wieder auf[8] und erlaubt die Veranstaltung unter den Auflagen, unter denen schon die 1. Instanz die Veranstaltung erlaubt hatte. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, aus dem Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ lasse sich ein Verstoß gegen Strafbestimmungen nicht begründen. Das Motto habe zwar eine ausländerfeindliche Grundrichtung, aber im Strafgesetzbuch seien ausländerfeindliche Äußerungen nicht schon als solche unter Strafe gestellt. Nach Ansicht des hessischen Verwaltungsgerichthofes werde mit dem Motto in Anknüpfung an die Herrenrassen-Ideologie des nationalsozialistischen Gedankenguts gesagt, dass „die deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft der im Bundesgebiet ansässigen Ausländer“ leben müsse. Angesichts der Mehrdeutigkeit des Mottos hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls mit der von den Veranstaltern geltend gemachten Deutungsalternative auseinandersetzen müssen. Danach soll mindestens der zweite Teil des Mottos, dass man nicht Knecht der Fremden sein möchte, auf eine in der Zukunft mögliche, von ihnen abgelehnte Entwicklung beziehen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt nicht, warum diese auf die Zukunft gerichtete Deutung des Mottos „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ nicht ebenfalls zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt und nicht ebenfalls eine aggressive Ausländerfeindlichkeit ausdrückt, die geeignet ist Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern. Das Bundesverfassungsgericht lässt sich auch nicht davon beirren, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof die Stellungnahme des Veranstalters und dessen Beharren auf dem Motto ausdrücklich als eine Bestätigung seiner Deutung des Mottos betrachtet hatte.
1 OVG Münster v. 30.4.2001 – S B 585/01 NJW 2001, 2114
2 OVG Münster v. 23.3.2001 – S B 395/01 NJW 2001, 2111
3 BVerG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
4 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
5 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
6 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html
7 Genauer: Es stellt die aufschiebende Wirkung des zuvor eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot wieder her
8 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html
Bleibt nichts, was VVN-BdA vorzuwerfen wäre.
„Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“ und Blockade: Es bleibt nichts, das der VVN-BdA vorzuwerfen wäre
Das Verwaltungsgericht München zum Verfassungsschutzbericht über den Aufruf der VVN-BdA zum geplanten Aufmarsch von mehreren tausend Nazis am 13. Februar 2010 in Dresden: „Korrekt ist die Aussage im Bericht, die VVN-BdA dokumentiere beispielsweise in ihrer Verbandszeitschrift „antifa“ den „Schulterschluss mit gewaltorientierten autonomen Gruppen anlässlich gemeinsamer Protestaktionen gegen Rechtsextremisten im Februar 2010 in Dresden“. Bekanntlich kam es am 13.2.2010 in Dresden aus Anlass des 65. Jahrestages der alliierten Bombardierung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern einer genehmigten Demonstration und gewaltbereiten Linksautonomen, die durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern wollten. … Der Bundesausschuss der VVN-BdA vom 15.11.2009 rief im Vereinsorgan „antifa“ 1-2/2010, Seite 16, alle Bürgerinnen und Bürger zu einer „gemeinsamen Aktion zivilen Ungehorsams“ auf …; der Aufruf endet mit folgender Erklärung: „Wenn Nazis marschieren, werden wir dagegen protestieren! Wenn es notwendig wird, auch mit einer Blockade!“ (…). Vor dem Hintergrund dieser Fakten relativiert sich die Einordnung in der Klagebegründung, es habe sich dabei „ganz banal um einen gemeinsamen Aufruf eines breiten Bündnisses“ gehandelt, zugunsten der Charakterisierung dieses Verhaltens im Bericht als Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“.
Dazu der Verwaltungsgerichthof, bei dem die VVN-BdA die die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz beantragte: „Der Begriff „Schulterschluss“, der im Sinne eines Bündnispartnerschaft zu interpretieren ist, besagt nicht mehr, als dass die Bundes- und Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen (hier 2009/2010 in Dresden) durchgeführt haben. Nicht verbunden ist mit der Feststellung, dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten. Auch auf die umstrittene Qualität von (Sitz-) Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an“.
Was diejenigen, die gegen die Nazis demonstrierten, Nazi-Aufmarsch nannten, bezeichnet das Verwaltungsgericht als Teilnahme an einer genehmigten Demonstration, aber die Gegendemonstration als „Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen“. Doch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof erklärte ausdrücklich, dass er die Feststellungen der 1. Instanz so verstehe, dass sie nicht mit der Feststellung verbunden seien, „dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten“.
Aber was bleibt dann noch, was gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA ins Feld geführt werden könnte? Nur die Feststellung, „dass die Bundes- und Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen durchgeführt haben“.
Die „genannten Gruppen“ – das sind die „gewaltorientierten Gruppen“. Aber was heißt im Zusammenhang mit der Blockade in Dresden „gewaltorientierte Gruppen“? Nach Meinung des Verwaltungsgerichtes soll deren Gewaltbereitschaft darin bestanden haben, „durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern“ zu wollen. Für das Verwaltungsgericht ist das rechtswidrig. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof spricht dagegen von „der umstrittenen Qualität von (Sitz-) Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern“ und ist damit in seiner rechtlichen Bewertung aus gutem Grund sehr viel vorsichtiger. Denn zunächst einmal ist ganz allgemein zwischen der demonstrativen Blockade und der Verhinderungsblockade zu unterscheiden. Die demonstrative Blockade ist erlaubt[1]. Zudem berichten die Dresdener Neueste Nachrichten von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Polizei habe es 2010 versäumt, „ihr Trennungskonzept durchzusetzen. Es seien keine Gegenmaßnahmen ergriffen worden, beide Gruppierungen räumlich zu trennen“[2]. Das spricht dafür, dass die Polizei es versäumt hat die Auflösung der Sitzblockaden zu verfügen. Ohne vollziehbare Auflösungsverfügung besteht mit Sicherheit keine Verpflichtung, eine Sitzblockade zu beenden3. Wo war also die Gewalt derjenigen, die an den Sitzblockaden teilnahmen?
Es bleibt nichts, was der VVN-BdA vorzuwerfen wäre.
Geändert werden.
Was muss in der Abgabenordnung geändert werden?
Es ist nicht hinnehmbar, dass für eine Einstufung als „linksextremistisch“ eine Vermutung des Verfassungsschutzes ausreichen soll. Man könnte fordern, dass der Verfassungsschutz den vollen Beweis antreten muss, dass ein Verein „verfassungswidrige Bestrebungen fördert“[1], wobei sich der Verfassungsschutz dieser Beweispflicht auch nicht mit dem Hinweis auf den Schutz seiner V-Leute entziehen dürfte. Aber mit dieser Forderung nach der vollen Beweispflicht durch den Verfassungsschutz scheint doch eher der Bock zum Gärtner gemacht zu werden. Wichtiger ist eine ganz andere Forderung: Es darf kein Automatismus herrschen, wie er jetzt im Gesetz vorgeschrieben ist. Der Verfassungsschutz kann zwar tatsächlich Anhaltpunkt liefern. Mehr aber nicht. Auf keinen Fall darf im Gesetz festgeschrieben werden, dass aus einer Einstufung des Verfassungsschutzes als linksextremistisch automatisch eine Verpflichtung der Finanzämter folgt, dieser Einstufung eines Verfassungsschutzes zu folgen und die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn der Verein die Vermutung des Verfassungsschutzes nicht widerlegen kann. Und es gilt auch: Der Verein, dem vorgeworfen wird, er sei linksextremistisch, hat nicht zu beweisen, dass er nicht den Gegenbeweis anzutreten, sondern die Finanzbehörde trägt volle Beweispflicht, wenn sie einem Verein die Gemeinnützigkeit aberkennen will, weil er die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.
1 Der Verfassungsschutz hätte also den vollen Beweis dafür anzutreten, dass „die Körperschaften nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt“ – so die Formulierung in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO.
Unvereinbar mit dem Grundgesetz
Der Bayrische Verfassungsschutz kann nicht über die Abgabenordnung der Berliner Finanzbehörde Vorgaben machen, über die Aberkennung einer der Gemeinnützigkeit einer Bundesorganisation
Ist die Regelung in der Abgabenordnung rechtmäßig, die die Berliner Finanzbehörde zwingt, davon auszugehen, dass ein Verein „extremistisch“ ist, wenn der Verfassungsschutz auch nur eines Bundeslandes diesen Verein so einstuft, aber der Verfassungsschutz aller anderen Bundesländern und des Bundes genau das nicht tun?
Die Antwort: Diese Regelung ist verfassungswidrig. Dies ist so, weil die Bundesrepublik Deutschland ein „Bundesstaat“ ist: “Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“ (Art. 30 GG). Die Tätigkeit des Verfassungsschutzes ist ohne Zweifel eine Ausübung staatlicher Befugnisse. Sie ist also „Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“. Allerdings reichen diese Befugnisse eines Landes nicht über seine Grenzen hinaus. Aber genau darum geht es im vorliegenden Fall. Dieses Grundgesetz lässt keine Regelung zu, die die Einstufung einer bundesweiten Organisation als extremistisch durch den Verfassungsschutz nur eines Landes (vorliegend Bayern) mit Wirkung über die Grenzen dieses Landes hinaus erlaubt. Das Grundgesetz erlaubt nur die Einrichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz[1], nicht aber eine Landesbehörde für Verfassungsschutz, an deren (widerlegbaren) Einstufung einer Organisation als „extremistisch“ alle Landesfinanzbehörden gebunden sein sollen. Es wäre geradezu absurd, wenn die Berliner Finanzbehörde in Berlin, wo die Bundesvereinigung ihren Sitz hat, auf diesem Wege dazu verpflichtet werden könnte, davon auszugehen, dass die VVN-BdA „verfassungswidrige Bestrebungen fördert“ und ihr die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Aus dieser Absurdität entkommt die Abgabenordnung auch nicht dadurch, dass sie der VVN-BdA die Widerlegung dieser Einstufung erlaubt. Auch an die widerlegbare Einstufung als „linksextremistisch“ kann die Berliner Finanzbehörde nicht durch eine bayrische Verfassungsschutzbehörde gebunden werden. Die Bundesvereinigung VVN-BdA kann nicht durch den bayrischen Verfassungsschutz gezwungen werden, zu widerlegen, was weder der Bund noch der übrigen Länder in ihren Verfassungsschutzberichten erwähnen. Die Abgabenordnung kann sich als einfaches Bundesgesetz nicht über das Grundgesetz hinwegsetzen. Die bayrische Verfassungsschutzbehörde kann über die Abgabenordnung nicht das Berliner Finanzamt dazu zwingen, der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit abzuerkennen.
Zunächst glaubten die Finanzbehörde in NRW sogar auch der VVN-BdA NRW die Gemeinnützigkeit aberkennen zu müssen, obwohl der Name schon zu erkennen gibt, dass die VVN-BdA Landesvereinigung NRW e.V. als eigenständiger Verein im Vereinsregister eingetragen ist und damit dessen Einstufung als Landesvereinigung NRW ganz offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des bayrischen Verfassungsschutzes fällt. Nach einigen Protesten[2] scheint jedoch die Landesfinanzbehörde in NRW davon Abstand genommen zu haben, alles noch weiter in die Absurdität zu treiben. Die VVN-BdA NRW behält die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Finanzbehörden scheinen auch den Versuch aufgegeben zu haben, vier rechtlich selbstständigen Kreisvereinigungen in NRW die Gemeinnützigkeit abzuerkennen[3]. Der Thüringer VVN-BdA e.V. wurde die Gemeinnützigkeit rückwirkend wieder zuerkannt, allerdings mit der Auflage, fortan keine Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband überweisen zu dürfen. Sogar eine entsprechende Satzungsänderung wurde bei nächster Gelegenheit verlangt[4].
Wenn ein Verfassungsschutz einen Verein bzw. eine Körperschaft als extremistisch einstuft, darf es keinen Automatismus in der Abgabenordnung geben, über den die Gemeinnützigkeit entzogen wird, wenn der Verein bzw. die Körperschaft diese Einstufung nicht widerlegen kann. Vielleicht sollte § 51 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung („Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind“) in folgender Weise geändert werden: „Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, kann die Steuervergünstigung verweigert werden.“ Das würde auch den politischen Spielraum erweitern und eine politische Diskussion erleichtern.
1 „Durch Bundesgesetz können … Zentralstellen … zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes … eingerichtet werden“ (Art. 87 Abs.1 Satz 2 GG)
2 https://nrw.vvn-bda.de/2019/03/31/nrw-finanzaemter-drohen-der-vvn-bda-mit-entzug-der-gemeinnuetzigkeit-weitere-reaktionen/
3 Willms, Thomas (2020): Helden ja – Verbände nein. Der Kampf gegen die VVN-BdA, vorgänge.Zeitschrift für Bürgerrechteund gesllschaftspolitik Nr. 229 /59(1)), S. 125-132, 127 f.
4 Willms, Thomas (2020): Helden ja – Verbände nein. Der Kampf gegen die VVN-BdA, vorgänge.Zeitschrift für Bürgerrechteund gesllschaftspolitik Nr. 229 /59(1)), S. 125-132, 128 KategorienAllgemeinBeitrags-NavigationVoll verantwortlichGeändert werden.
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Voll verantwortlich
Der Berliner Senat ist für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA voll verantwortlich
Die Finanzämter sind Landesbehörden, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Landesfinanzbehörden unterliegen1 . Die Entscheidung über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit unterliegt also dem Finanzsenator Matthias Kollatz.
Richtig ist allerdings, dass die Landesfinanzbehörden der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums unterstehen, wenn es um die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung von Bundesgesetzen geht, also auch um die Ausführung der Abgabenordnung2 . Aber im Anwendungserlass zur Abgabenordnung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Organisationen nur dann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden darf, wenn sie „ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden“ und dann wird auf die entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofes verwiesen3 . Insoweit verweist also der Finanzminister Olaf Scholz zu Recht auf die Verantwortung der Länderfinanzbehörden4, im vorliegenden Fall also auf die Verantwortung der Berliner Finanzbehörde und des Berliner Senats.
- Art. 108 GG,; siehe auch Antwort der Bundesregierung v. 11.05.2020.auf die kleine Anfrage von DIE LINKE, Drucksache 19/19063; dort Seite 6, Antwort auf die 2. Frage [↩]
- 108 Abs. 2, 3 i.V.m. Art 85 Abs. 3, 4 GG; siehe auch Antwort der Bundesregierung v. 11.05.2020.auf die kleine Anfrage von DIE LINKE, Drucksache 19/19063; dort Seite 6, Antwort auf die 2. Frage, wo allerdings nicht auf das Weisungsrecht des Ministeriums für Finanzen nach Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 Abs. 3, 4 GG eingegangen wird. Die Finanzbehörde hat sich also auch nach dem Anwendungserlass der Abgabenordnung zu richten (als pdf. Datei unter www.bundesfinanzministerium.de, zusammen mit einem Begleitschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Januar 2014 [↩]
- Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 unter www.bundesfinanzministerium.de S. 3 [↩]
- ließ mir mitteilen, dass er über die Entscheidung der Berliner Steuerverwaltung genau so überrascht gewesen sei wie ich und dass er sich die Anzweiflung der Verfassungstreue der VVN-BdA nicht hätte vorstellen können. Zugleich ließ er darauf verweisen, dass Steuerverwaltung Angelegenheit der Länder und alles rechtmäßig vollzogen worden sei. Der Minister, hieß es, hätte um eine Darstellung aus Berlin gebeten. So geschehen im November 2019. Bis heute sind zwar die finanziellen Forderungen an die VVN-BdA ausgesetzt, der Entzug der Gemeinnützigkeit bleibt jedoch aufrechterhalten, wodurch diese antifaschistische Organisation erwürgt und handlungsunfähig gemacht werden soll“ (Rede von Günther Pappenheim, Erster Vizepräsident des Internationalen Komitees Buchenwald-Dora und Kommandos Vorsitzender der Lagerarbeitsgemeinschaft Buchenwald-Dora zum 75. Jahrestag der Befreiung und Selbstbefreiung der Häftlinge des Komzentrationslöagers Buchenwald am 11. April 2020: https://thueringen.vvn-bda.de/2020/04/14/reden-zum-75-jahrestag-der-befreiung-und-selbstbefreiung-der-haeftlinge-des-konzentrationslagers-buchenwald-am-11-april-2020/ [↩]
Nicht aber als „linksextremistisch“ eingestuft!
Linksextremistisch oder linksextremistisch beeinflusst?
Im Anhang wird die VVN-BdA allerdings in einer Übersicht mit dem Titel „Linksextremismus“ aufgeführt1. Doch dieser Sprung von „linksextremistisch beeinflusst“ zu „linksextremistisch“ geschieht ohne irgendwelche konkreten tatsächlichen Anknüpfungspunkte. Der Verfassungsschutz spricht zwar mit Blick auf alle Organisationen in dieser Übersicht pauschal von „vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten“, die „in der Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Organisation/Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolge, es sich mithin um verfassungsfeindliche Organisation/Gruppierung handele“2 . Aber – abgesehen von der widersprüchlichen Wertung einmal „linksextremistisch“ und dann wieder „linksextremistisch beeinflusst“ – beklagt Rechtsanwalt Reinecke zu Recht, dass der Verfassungsschutz zur Einstufung als „linksextremistisch“ im Anhang in der Übersicht nichts Konkretes vorträgt.
Wenn das Berliner Finanzamt den bayrischen Verfassungsschutz so versteht, dass der bayrische Verfassungsschutz die VVN-BdA als „linksextremistisch“ eingestuft hat und deswegen jetzt die VVN-BdA verpflichtet sei, den Gegenbeweis anzutreten, setzt sich das Berliner Finanzamt zu Lasten der VVN-BdA über die Bayrische Verwaltungsgerichtsbarkeit hinweg. Denn das Verwaltungsgericht München hatte zwar die Klage zurückgewiesen, mit der die VVN-BdA ihre Erwähnung aus den bayrischen Verfassungsschutzberichten 2010, 2011, 2012 und 2013 löschen wollte. Das Verwaltungsgericht hatte aber eindeutig festgestellt, dass der bayrische Verfassungsschutz die VVN-BdA nur als „linksextremistisch beeinflusst“, nicht aber als „linksextremistisch“ einstufte.
Der Schwur von Buchenwald
Am 19. April 1945 kamen im befreiten Konzentrationslager Buchenwald 21.000 Männer und Knaben zu einer Trauerkundgebung zusammen und legten den Schwur von Buchenwald ab, der in französischer, russischer, polnischer, englischer und deutscher Sprache vorgetragen wurde.
Kameraden!
Wir Buchenwalder Antifaschisten sind heute angetreten zu Ehren der in Buchenwald und seinen Außenkommandos von der Nazibestie und ihrer Helfershelfer ermordeten 51.000 Gefangenen!
51.000 erschossen, gehenkt, zertrampelt, erschlagen, erstickt, ersäuft, verhungert, vergiftet – abgespritzt –
51.000 Väter, Brüder – Söhne starben einen qualvollen Tod, weil sie Kämpfer gegen das faschistische Mordregime waren.
51.000 Mütter und Frauen und hunderttausende Kinder klagen an!
Wir lebend gebliebenen, wir Zeugen der nazistischen Bestialitäten sahen in ohnmächtiger Wut unsere Kameraden fallen. Wenn uns eins am Leben hielt, dann war es der Gedanke: Es kommt der Tag der Rache!
Heute sind wir frei!
Wir danken den verbündeten Armeen, der Amerikaner, Engländer, Sowjets und allen Freiheitsarmeen, die uns und der gesamten Welt Frieden und das Leben erkämpfen. Wir gedenken an dieser Stelle des großen Freundes der Antifaschisten aller Länder, eines Organisatoren und Initiatoren des Kampfes um eine neue demokratische, friedliche Welt, F. D. Roosevelt. Ehre seinem Andenken!
Wir Buchenwalder, Russen, Franzosen, Polen, Tschechen, – Slowaken und Deutsche, Spanier, Italiener und Österreicher, Belgier und Holländer, Engländer, Luxemburger, Rumänen, Jugoslawen und Ungarn kämpften gemeinsam gegen die SS, gegen die nazistischen Verbrecher, für unsere eigene Befreiung. Uns beseelte eine Idee: Unsere Sache ist gerecht – Der Sieg muss unser sein! Wir führten in vielen Sprachen den gleichen, harten, erbarmungslosen, opferreichen Kampf und dieser Kampf ist noch nicht zu Ende. Noch wehen Hitlerfahnen! Noch leben die Mörder unserer Kameraden! Noch laufen unsere sadistischen Peiniger frei herum!
Wir schwören deshalb vor aller Welt auf diesem Apellplatz, an dieser Stätte des faschistischen Grauens:
Wir stellen den Kampf erst ein, wenn auch der letzte Schuldige vor den Richtern der Völker steht!
Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung. Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel. Das sind wir unseren gemordeten Kameraden, ihren Angehörigen schuldig. Zum Zeichen Eurer Bereitschaft für diesen Kampf erhebt die Hand zum Schwur und sprecht mir nach:
W I R S C H W Ö R E N !
22. März 2015 Roter Winkel
Vorbereitungen zum „Arbeitskreis Frieden“ bei der Berliner VVN/BdA
Jahrelang hat sich die VVN bundesweit und auch in Berlin viel zu wenig mit
dem Thema Frieden befasst. Das soll jetzt anders werden. Frieden war und ist
schließlich ein Kernthama unserer Organisation. So trafen sich Ende Februar
VVN-Mitglieder aus zehn Bundesländern in Kassel zur Konstituierung einer
neuen Bundeskommission Frieden/Antimilitarismus der VVN-BdA, aus Berlin
war als Vertreterin unsere Kamaradin Lisa dort.
Roter Winkel

Stolpersteinverlegungen in Tegel

Flugblatt der Gruppe Mannhart

Weitere Infos zur Mannhart-Gruppe