Geändert werden.

Was muss in der Abgabenordnung geändert werden?

Es ist nicht hinnehmbar, dass für eine Einstufung als „linksextremistisch“ eine Vermutung des Verfassungsschutzes ausreichen soll.  Man könnte fordern, dass der Verfassungsschutz den vollen Beweis antreten muss, dass ein Verein „verfassungswidrige Bestrebungen fördert“[1], wobei sich der  Verfassungsschutz dieser Beweispflicht auch nicht mit dem Hinweis auf den Schutz seiner V-Leute entziehen dürfte. Aber mit dieser Forderung nach der vollen Beweispflicht durch den Verfassungsschutz  scheint doch eher der Bock zum Gärtner gemacht zu werden. Wichtiger ist eine ganz andere Forderung: Es darf kein Automatismus herrschen, wie er jetzt im Gesetz vorgeschrieben ist. Der Verfassungsschutz kann zwar tatsächlich Anhaltpunkt liefern. Mehr aber nicht. Auf keinen Fall darf  im Gesetz festgeschrieben werden, dass aus einer Einstufung des Verfassungsschutzes als linksextremistisch automatisch eine Verpflichtung der Finanzämter folgt, dieser Einstufung eines Verfassungsschutzes zu folgen und die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn der Verein die Vermutung des  Verfassungsschutzes nicht widerlegen kann. Und es gilt auch: Der Verein, dem  vorgeworfen wird, er sei linksextremistisch, hat nicht zu beweisen, dass er nicht den Gegenbeweis anzutreten, sondern die Finanzbehörde trägt volle Beweispflicht, wenn sie einem Verein die Gemeinnützigkeit aberkennen will, weil er die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt. 


1                                                                                                                                            Der Verfassungsschutz hätte also den vollen Beweis dafür anzutreten, dass „die Körperschaften nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt“ – so die Formulierung in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO.